zu Art. 4 BV). Die Rüge der Verletzung von Art. 4 Abs. 2 BV erweist sich daher als unbegründet. 3. Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Luzern eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 4 Abs. 1 BV vor. Der kinderbetreuende Ehegatte werde gegenüber dem BGE 121 I 97 S. 100 erwerbstätigen Ehegatten unzulässig diskriminiert, weil er einen Fehlbetrag allein zu tragen habe, während dem leistungspflichtigen Ehegatten auf jeden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibe. a) In Art. 4 Abs. 1 BV ist der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung festgesetzt. Dieser Grundsatz beinhaltet namentlich auch ein Diskriminierungsverbot.