Wenn der angefochtene Entscheid jedoch nicht auf einer Differenzierung nach der Geschlechtszugehörigkeit beruht, ist der in Art. 4 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht verletzt. Dass in der grossen Mehrzahl der Fälle die Frauen als anspruchsberechtigte Ehegatten einen Fehlbetrag alleine zu tragen haben, ist nicht die Folge einer rechtlichen Ungleichbehandlung nach Kriterien der Geschlechtszugehörigkeit, sondern eine Erscheinung der gesellschaftlichen Wirklichkeit, die nur der Gesetzgeber mit kompensatorischen Massnahmen beheben kann ( BGE 119 Ia 241 E. 7d; GEORG MÜLLER, a.a.O., N. 138 zu Art. 4 BV).