145 Abs. 2 ZGB richtet sich daher nach geltendem Recht nicht mehr nach der Geschlechtszugehörigkeit, sondern nach der von den Ehegatten vereinbarten Aufgabenteilung. Das Obergericht des Kantons Luzern hat daher zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Unterhaltsregelung nicht in ihrer Eigenschaft als Frau, sondern als unterhaltsberechtigter Ehegatte betroffen sei. Wenn der angefochtene Entscheid jedoch nicht auf einer Differenzierung nach der Geschlechtszugehörigkeit beruht, ist der in Art. 4 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht verletzt.