161 Abs. 3 aZGB). Anstelle der gesetzlich vorgesehenen Rollenverteilung haben sich die Ehepartner nach geltendem Recht über den von ihnen zu erbringenden Unterhalt der Familie zu verständigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Diese Regelung hat sich auch in der Neuformulierung von Art. 145 ZGB niedergeschlagen. Während sich Art. 145 aZGB noch auf den "Unterhalt der Ehefrau" bezog, wird in Art. 145 Abs. 2 ZGB nunmehr die geschlechtsneutrale Formulierung "Unterhalt der Familie" verwendet (SPÜHLER/FREI-MAURER, N. 13 zu Art. 145 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen gemäss Art. 145 Abs. 2