Vorab ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in BGE 121 I 97 S. 99 den Schutzbereich von Art. 4 Abs. 2 BV fällt. b) Das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene neue Eherecht hat die Gleichberechtigung der Ehegatten verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung zwischen Mann und Frau verzichtet. Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB haben die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Damit ist die geschlechtsspezifische Rollenverteilung des alten Eherechts entfallen, wonach der Ehemann für den Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 160 aZGB) und die Ehefrau den Haushalt zu führen hat (Art. 161 Abs. 3 aZGB).