4 Abs. 2 BV betrifft indessen nur den speziellen Fall der Ungleichbehandlung der Geschlechter. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass diese Bestimmung nicht verletzt sei, wenn eine rechtsungleiche Behandlung Mann und Frau in gleicher Weise betreffe und nicht eine Differenzierung zwischen den Geschlechtern vorliege ( BGE 119 Ia 241 E. 7d, BGE 110 Ia 7 E. 1b, BGE 108 Ia 126 E. 4; HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, Zürich 1993, N. 1558). Vorab ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in BGE 121 I 97 S. 99 den Schutzbereich von Art. 4 Abs. 2 BV fällt. b)