Die Beschwerdeführerin hält diesen Entscheid für verfassungswidrig und wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau vor. a) Art. 4 Abs. 2 BV schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische und funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen ( BGE 117 Ia 262 E. 2a, BGE 108 Ia 22 E. 5a; HÄFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 81 ff.;