2. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB geht das Obergericht des Kantons Luzern davon aus, dem erwerbstätigen, unterhaltspflichtigen Ehegatten auf jeden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Falls die finanziellen Verhältnisse nicht zur Deckung der Existenzminima beider Ehegatten ausreichen, sei ein Fehlbetrag allein vom unterhaltsberechtigten Ehegatten zu tragen. Die Beschwerdeführerin hält diesen Entscheid für verfassungswidrig und wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau vor. a) Art.