{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-04-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-97_1995-04-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-97%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "ae0b61abf4e7c706f2a20f7ba2ca8163"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 18.04.1995 BGE 121 I 97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 18.04.1995 BGE 121 I 97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 18.04.1995 BGE 121 I 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 4 BV, Art. 145 Abs. 2 ZGB; Aufteilung eines Fehlbetrages bei der Unterhaltsregelung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Eine Unterhaltsregelung für die Dauer des Scheidungsprozesses, die dem erwerbstätigen, unterhaltspflichtigen Ehegatten auf jeden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum belässt und einen allfälligen Fehlbetrag einzig beim Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten berücksichtigt, ist nicht verfassungswidrig. Es liegt weder eine Verletzung des in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau (E. 2) noch ein Verstoss gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 4 Abs. 1 BV vor (E. 3)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 4 Cst., art. 145 al. 2 CC; partage d'un manque à gagner lors de la fixation des contributions d'entretien par voie de mesures provisionnelles dans une procédure de divorce. Une réglementation des contributions d'entretien pour la durée du procès de divorce, qui laisse à l'époux débiteur de la contribution exerçant une activité lucrative en tous les cas le minimum vital du droit des poursuites et impute un éventuel manque à gagner uniquement sur la prétention à l'entretien de l'autre époux, n'est pas contraire à la Constitution. Il n'y a ni violation du principe de l'égalité de traitement entre hommes et femmes inscrit à l'art. 4 al. 2 Cst. (consid. 2), ni atteinte au principe général d'égalité selon l'art. 4 al. 1 Cst. (consid. 3)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 4 Cost., art. 145 cpv. 2 CC; suddivisione di un ammanco nell'ambito della regolamentazione dei contributi per il mantenimento effettuata in occasione dell'emanazione di misure provvisionali in una causa di divorzio. Una regolamentazione dei contributi di mantenimento per la durata del processo di divorzio, che lascia al coniuge esercitante un'attività lucrativa e debitore del contributo, in ogni caso il minimo vitale previsto dal diritto esecutivo e considera un eventuale ammanco unicamente nella pretesa al mantenimento dell'altro coniuge, non è contraria alla Costituzione. Non vi è né una violazione del principio dell'uguaglianza tra uomo e donna ancorato nell'art. 4 cpv. 2 Cost. (consid. 2), né un'inosservanza del principio generale della parità di trattamento secondo l'art. 4 cpv. 1 Cost. (consid. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 22:00:54", "Checksum": "66048a12adcb468bfbafb79de4475523", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 18.04.1995 BGE 121 I 97\nRegeste:\nRegeste\n<br>Art. 4 BV, Art. 145 Abs. 2 ZGB; Aufteilung eines Fehlbetrages bei der Unterhaltsregelung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Eine Unterhaltsregelung für die Dauer des Scheidungsprozesses, die dem erwerbstätigen, unterhaltspflichtigen Ehegatten auf jeden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum belässt und einen allfälligen Fehlbetrag einzig beim Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten berücksichtigt, ist nicht verfassungswidrig. Es liegt weder eine Verletzung des in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau (E. 2) noch ein Verstoss gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 4 Abs. 1 BV vor (E. 3).\n\n\nE. 8), sprechen verschiedene sachliche Gründe dafür, bei der Unterhaltsregelung von einem Eingriff ins Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten und damit von einer gleichmässigen Mankoaufteilung zwischen den Ehegatten abzusehen. Im Vordergrund steht, dass die Bereitschaft, die Arbeitskraft und den Arbeitswillen zu erhalten, bei einem selbst auf die Sozialhilfe angewiesenen unterhaltspflichtigen Ehegatten in der Regel gering sein dürfte. Es besteht daher ein praktisches Interesse - nicht zuletzt auch des anderen Ehegatten im Hinblick auf die bevorstehende Festsetzung der Scheidungsrente -, dem alimentenpflichtigen Ehegatten zumindest das Existenzminimum zu belassen und damit nicht zum vornherein sämtliche Anreize zur Erhöhung des Arbeitswillens zu beseitigen (BÜHLER/SPÜHLER, Art. 145 N. 157; GEISER, a.a.O., S. 911.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der administrative Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass beide Ehegatten anteilsmässig von der Fürsorge unterstützt werden müssen, ohne dass die unterhaltsberechtigte Partei deshalb über mehr Mittel verfügen würde, vermieden werden sollte (GEISER, a.a.O., S. 911). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegen den alimentenberechtigten Ehegatten bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rückerstattungsansprüche erhoben werden (GEISER, a.a.O., S. 913), doch ist dies hinzunehmen, weil einerseits unsicher ist, ob dieser Fall überhaupt eintreten wird und anderseits die Unterhaltsbeiträge im Sinn von\nArt. 145 Abs. 2 ZGB nur für die beschränkte Dauer des Scheidungsprozesses festzusetzen sind. Schliesslich wären einer gleichmässigen Aufteilung des Mankos mit dem damit verbundenen Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des leistungspflichtigen Ehegatten vollstreckungsrechtliche\nBGE 121 I 97 S. 102\nGrenzen gesetzt. In einer Betreibung eines unterhaltsberechtigten Familienmitgliedes gegen den Unterhaltsschuldner kann zwar nach der Rechtsprechung ins Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, doch gilt dies nur, wenn der Gläubiger selbst und nicht etwa ein Dritter wie etwa das bevorschussende Gemeinwesen als Gläubiger auftritt (\nBGE 116 III 10\nE. 2,\nBGE 111 III 13\nE. 5,\nBGE 106 III 18\nE. 1). Da die Alimentenbevorschussung namentlich bei knappen finanziellen Verhältnissen von grosser praktischer Bedeutung ist, wäre zu befürchten, dass mit einer Unterhaltsregelung, die in den Notbedarf des Unterhaltsschuldners eingreift, eine nicht oder nur erschwert vollstreckbare Anordnung getroffen würde.\nc) Angesichts dieser Gründe rechtfertigt es sich daher, den aus Art. 4 Abs. 1 BV abgeleiteten Gleichstellungsanspruch der Ehegatten insoweit einzuschränken, als die Unterhaltsregelung gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB dem leistungspflichtigen Ehegatten auf jeden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen muss. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet."}