54 OG) wie auch für die Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 272 ff. BStP), und schliesslich auch für Rekurse in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 78 OG) sind die Rechtsmittel bei denjenigen Behörden einzureichen, die den angefochtenen Entscheid gefällt haben. Für die Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht statuiert Art. 107 Abs. 1 OG, dass die Beschwerdefrist auch dann als gewahrt gilt, wenn der Beschwerdeführer gegen die Verfügung fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt ist. Der neue Art. 32 Abs. 4 lit.