Damit will der Gesetzgeber, angesichts der grossen Zahl kantonaler Behörden, verhindern, dass die Beschwerde bei irgendwelcher kantonalen Stelle eingereicht werden kann. Es genügt jedoch, wenn die Beschwerde bei irgendeiner Bundesbehörde eingereicht wird (vgl. POUDRET, a.a.O., S. 226 unten). Auch aus einer systematischen Auslegung des Gesetzes ist zu schliessen, die neuere Bestimmung von Art. 32 Abs. 4 lit. a OG werde nicht durch den älteren Art. 96 Abs. 1 OG eingeschränkt. Die Problematik der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht stellt sich nämlich hauptsächlich für die staatsrechtliche Beschwerde. Sowohl für die Berufung (vgl. Art. 54 OG) wie auch für die Nichtigkeitsbeschwerde (Art.