Die neue gesetzliche Ordnung konkretisiert einen seit langem im Bereich der Rechtsmittelfristen vorherrschenden Gedanken, dass nämlich der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht ( BGE 118 Ia 241 E. 3b und c S. 243 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 103 Ia 53 E. 1 S. 55). Soweit Art. 32 Abs. 4 lit. a OG von anderen gesetzlichen Bestimmungen spricht, können damit nur grosszügigere Regelungen gemeint sein (vgl. Art. 107 OG); d.h. die neue Bestimmung von Art.