Im neuen Absatz 4 lit. a von Art. 32 OG wird nunmehr vorgesehen, dass die einzulegende Eingabe innerhalb der Frist bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe mindestens noch innert Frist der Post zu übergeben vermag ( BGE 118 Ia 241 E. 3c S. 243). d) Der Wortlaut von Art. 96 Abs. 1 OG geht weniger weit, aber in dieselbe Richtung, wie der neue Art. 32 Abs. 4 lit. a OG. Dieser erlaubt, die Frist auch durch Einreichung bei der kantonalen Vorinstanz zu wahren.