a OG ("Bestimmt das Gesetz nichts anderes, ...") verhält. c) In der alten Fassung lautete Art. 32 Abs. 3 OG: "Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. ..." BGE 121 I 93 S. 95