Im vierten Titel des OG, in den Artikeln betreffend die staatsrechtliche Beschwerde, bestimmt Art. 96 Abs. 1 OG, der bei der Revision vom 4. Oktober 1991 unverändert blieb: "Ist eine Beschwerde rechtzeitig beim Bundesgericht, beim Bundesrat oder bei einer besondern eidgenössischen Instanz der Verwaltungsrechtspflege eingereicht worden, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, auch wenn die Beschwerde in die Zuständigkeit einer andern dieser Behörden fällt; die Beschwerde ist dieser von Amtes wegen zu übergeben." Deshalb fragt es sich, wie sich dieser Artikel zur neuen Bestimmung von Art. 32 Abs. 4 lit. a OG ("Bestimmt das Gesetz nichts anderes, ...") verhält.