{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-03-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-93_1995-03-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-93%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "a9c6739ba9003c6885a2104f272acd23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 22.03.1995 BGE 121 I 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 22.03.1995 BGE 121 I 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 22.03.1995 BGE 121 I 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 32 Abs. 3 und 4 lit. a, Art. 89, 96 Abs. 1 OG; Beschwerdefrist. Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn eine staatsrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 32 al. 3 et 4 let. a, art. 89, 96 al. 1 OJ; délai de recours. Le délai est aussi observé lorsqu'un recours de droit public est déposé dans les trente jours dès la communication de la décision devant l'autorité cantonale qui a pris la décision."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 32 cpv. 3 e 4 lett. a, art. 89, 96 cpv. 1 OG; termine di ricorso. Il termine è rispettato anche quando un ricorso di diritto pubblico è proposto entro trenta giorni dalla comunicazione della decisione dinanzi all'autorità che ha preso la decisione."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 22:00:52", "Checksum": "646e4a0d16ef9b9f99a7c6363c66d050", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 22.03.1995 BGE 121 I 93\nRegeste:\nRegeste\n<br>Art. 32 Abs. 3 und 4 lit. a, Art. 89, 96 Abs. 1 OG; Beschwerdefrist. Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn eine staatsrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist.\n\n\nArt. 32 OG drängt sich eine solche Auslegung der Fristbestimmungen zugunsten der Beschwerdeführenden auf: Ziel der Reform dieses Artikels war die Abschaffung einer übertriebenen Formstrenge (vgl. Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat, 97. Jahrgang, 1987, S. 351 f., auch wenn sich die dort beratene Fassung nicht durchsetzen konnte; vgl. auch JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. I, S. 226 f., N. 5.4). Die Kommission des Ständerates war von der vom Nationalrat\nBGE 121 I 93 S. 96\nbeschlossenen grosszügigen Formulierung, wonach die Frist auch als eingehalten gilt, wenn die Beschwerde bei einer unzuständigen Instanz eingereicht wurde, abgewichen und hatte die Einschränkung durchgesetzt, wonach die Beschwerde zumindest bei der kantonalen Behörde eingereicht werden müsse, welche den Entscheid gefällt hat. Damit will der Gesetzgeber, angesichts der grossen Zahl kantonaler Behörden, verhindern, dass die Beschwerde bei irgendwelcher kantonalen Stelle eingereicht werden kann. Es genügt jedoch, wenn die Beschwerde bei irgendeiner Bundesbehörde eingereicht wird (vgl. POUDRET, a.a.O., S. 226 unten).\nAuch aus einer systematischen Auslegung des Gesetzes ist zu schliessen, die neuere Bestimmung von Art. 32 Abs. 4 lit. a OG werde nicht durch den älteren Art. 96 Abs. 1 OG eingeschränkt. Die Problematik der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht stellt sich nämlich hauptsächlich für die staatsrechtliche Beschwerde. Sowohl für die Berufung (vgl. Art. 54 OG) wie auch für die Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 272 ff. BStP), und schliesslich auch für Rekurse in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 78 OG) sind die Rechtsmittel bei denjenigen Behörden einzureichen, die den angefochtenen Entscheid gefällt haben. Für die Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht statuiert Art. 107 Abs. 1 OG, dass die Beschwerdefrist auch dann als gewahrt gilt, wenn der Beschwerdeführer gegen die Verfügung fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt ist. Der neue Art. 32 Abs. 4 lit. a OG würde somit seine hauptsächliche Bedeutung verlieren, wenn er nicht auf die Frist zur Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde angewendet werden könnte.\nDie dargelegte Auslegung des Gesetzes respektiert auch die Prinzipien von Treu und Glauben bzw. der Verhältnismässigkeit, kann sie doch u.a. auch eine \"Prozessfalle\" verhindern in den Fällen, in welchen mehrere Rechtsmittel gleichzeitig ergriffen, jedoch bei verschiedenen Behörden eingereicht werden müssen.\nDie 30tägige Beschwerdefrist wurde somit eingehalten. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden."}