{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-03-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-93_1995-03-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-93%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "a9c6739ba9003c6885a2104f272acd23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 22.03.1995 BGE 121 I 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 22.03.1995 BGE 121 I 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 22.03.1995 BGE 121 I 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 32 Abs. 3 und 4 lit. a, Art. 89, 96 Abs. 1 OG; Beschwerdefrist. Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn eine staatsrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 32 al. 3 et 4 let. a, art. 89, 96 al. 1 OJ; délai de recours. Le délai est aussi observé lorsqu'un recours de droit public est déposé dans les trente jours dès la communication de la décision devant l'autorité cantonale qui a pris la décision."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 32 cpv. 3 e 4 lett. a, art. 89, 96 cpv. 1 OG; termine di ricorso. 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Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)\nRegeste\nArt. 32 Abs. 3 und 4 lit. a,\nArt. 89, 96 Abs. 1 OG; Beschwerdefrist.\nDie Frist ist auch dann gewahrt, wenn eine staatsrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist.\nAm 26. September 1994 reichte K. bei der II. Strafkammer des Berner Obergerichts \"z.H. des Schweiz. Bundesgerichts\" staatsrechtliche Beschwerde ein, welche der Präsident der II. Strafkammer dem Bundesgericht am 29. September 1994 zustellte. Mit Brief vom 7. Oktober 1994 teilte der Anwalt von K. dem Bundesgericht mit, dass er die staatsrechtliche Beschwerde versehentlich bei einer unzuständigen Behörde eingereicht habe. Er ersucht das Bundesgericht, auf die innert der Frist an die falsche Behörde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.\nAus den Erwägungen:\n1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (\nBGE 120 Ia 165 E. 1 S. 166 mit Hinweisen). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist.\na) Gemäss Art. 89 OG muss die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich eingereicht werden.\nArt. 32 Abs. 3 OG verlangt allgemein:\n\"Prozessuale Handlungen sind innerhalb der Frist vorzunehmen. Eingaben\nmüssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde\neingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen PTT oder einer\nschweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben\nwerden.\"\nIn Art. 32 Abs. 4 lit. a OG wird zudem folgendes statuiert:\n\"Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so gilt die Frist als gewahrt:\na. wenn eine beim Gericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer\nanderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid\ngefällt hat, eingereicht worden ist;\"\nNach dem Wortlaut dieser bei der Revision vom 4. Oktober 1991 eingefügten Bestimmung wahrt die Einreichung beim Berner Obergericht die Beschwerdefrist.\nb) Im vierten Titel des OG, in den Artikeln betreffend die staatsrechtliche Beschwerde, bestimmt Art. 96 Abs. 1 OG, der bei der Revision vom 4. Oktober 1991 unverändert blieb:\n\"Ist eine Beschwerde rechtzeitig beim Bundesgericht, beim Bundesrat oder\nbei einer besondern eidgenössischen Instanz der Verwaltungsrechtspflege\neingereicht worden, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, auch wenn\ndie Beschwerde in die Zuständigkeit einer andern dieser Behörden fällt; die\nBeschwerde ist dieser von Amtes wegen zu übergeben.\"\nDeshalb fragt es sich, wie sich dieser Artikel zur neuen Bestimmung von Art. 32 Abs. 4 lit. a OG (\"Bestimmt das Gesetz nichts anderes, ...\") verhält.\nc) In der alten Fassung lautete Art. 32 Abs. 3 OG:\n\"Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb\nderselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am\nletzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt\noder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. ...\"\nBGE 121 I 93 S. 95\nDas Bundesgericht hatte dazu in ständiger Praxis entschieden, dass eine staatsrechtliche Beschwerde nur dann rechtzeitig ist, wenn sie vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingelangt oder von der kantonalen Behörde wenigstens vor Ablauf der Frist der Post übergeben worden war (\nBGE 103 Ia 53 E. 1 S. 54 mit Hinweisen).\nDiese Praxis kann seit der Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 15. Februar 1992, nicht mehr aufrechterhalten werden. Im neuen Absatz 4 lit. a von\nArt. 32 OG wird nunmehr vorgesehen, dass die einzulegende Eingabe innerhalb der Frist bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe mindestens noch innert Frist der Post zu übergeben vermag (\nBGE 118 Ia 241 E. 3c S. 243).\nd) Der Wortlaut von Art. 96 Abs. 1 OG geht weniger weit, aber in dieselbe Richtung, wie der neue Art. 32 Abs. 4 lit. a OG. Dieser erlaubt, die Frist auch durch Einreichung bei der kantonalen Vorinstanz zu wahren. Art. 96 Abs. 1 OG bestimmte schon bisher, durch Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde bei einer unzuständigen Instanz der Bundesverwaltungsrechtspflege sei die Frist gewahrt.\nDie neue gesetzliche Ordnung konkretisiert einen seit langem im Bereich der Rechtsmittelfristen vorherrschenden Gedanken, dass nämlich der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht (\nBGE 118 Ia 241 E. 3b und c S. 243 f. mit Hinweisen, insbesondere auf\nBGE 103 Ia 53 E. 1 S. 55). Soweit\nArt. 32 Abs. 4 lit. a OG von anderen gesetzlichen Bestimmungen spricht, können damit nur grosszügigere Regelungen gemeint sein (vgl.\nArt. 107 OG); d.h. die neue Bestimmung von\nArt. 32 Abs. 4 OG stellt eine Minimalbestimmung dar. Aufgrund der Entstehungsgeschichte des neuen"}