O., § 19, N. 38). Schliesslich war ebenfalls an die Einleitung einer Zivilklage gegen Herausgeber und Autoren des Buchs wegen Verletzung der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB zu denken, eine Möglichkeit, von der nach den vorhandenen Akten zumindest der beschwerdeführende VPM auch Gebrauch gemacht hat. Ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführer mit den genannten Instrumenten Grundrechtsverletzungen im Sinne von Art. 13 EMRK tatsächlich hätten geltend machen können, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Jedenfalls war ihnen die Benützung dieser Abwehrmöglichkeiten zuzumuten. Allfällige Nichteintretensentscheide hätten sie auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen können.