Genüge geleistet worden sei. Um dieser Norm zu entsprechen, sei es daher erforderlich, die staatsrechtliche Beschwerde gegen den angefochtenen kantonalen Aufsichtsentscheid zuzulassen. Ob abweisende Aufsichtsentscheide oder allenfalls auch Realakte selber mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar sind, wenn sonst der nach Art. 13 EMRK gebotene Rechtsschutz nicht sichergestellt wäre (vgl. dazu WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 115 ff.), kann offenbleiben.