13 EMRK betrachtet werden. Soweit Grundrechtsverletzungen ihre Ursache nicht in förmlichen, sondern in bloss tatsächlichen Staatsakten, sog. Realakten, haben, ist der einzuschlagende Rechtsweg nicht immer offenkundig, da die Rechtsmittel regelmässig eine Verfügung oder allenfalls einen Erlass als Anfechtungsobjekt voraussetzen. Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten sich gegen die Realakte der Erziehungsdirektion im Zusammenhang mit der Herausgabe des Buchs "Das Paradies kann warten" nur mit der Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat zur Wehr setzen können, womit Art. 13 EMRK nicht Genüge geleistet worden sei.