Der Regierungsrat behandelte unbestrittenermassen alle diese Eingaben als Aufsichtsbeschwerden. Der Umstand, dass die Erwägungen und das Dispositiv seines Entscheids wie bei Rechtsmitteln abgefasst sind, ändert an diesem Befund nichts. Der Beschluss des Regierungsrats vom 25. August 1993 qualifiziert sich somit als abschlägiger Aufsichtsentscheid, der nach der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist. b) Die Beschwerdeführer wenden sich mit dem Argument gegen diese Betrachtungsweise, dass ihnen dadurch ein wirksamer Rechtsschutz gegen Grundrechtsverletzungen, wie ihn Art. 13 EMRK vorschreibe, versagt bleibe.