Zugleich geht dem Aufsichtsbeschwerdeführer das nach Art. 88 OG vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse ab, da die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde keinen Anspruch auf materielle Prüfung und Erledigung vermittelt ( BGE 109 Ia 251 E. 3 S. 252). Der VPM, A. und die acht Mitunterzeichner haben im Januar 1993 beim Regierungsrat des Kantons Zürich ausdrücklich eine Aufsichtsbeschwerde erhoben.