Die Beschwerdeführer fechten einen Entscheid an, der ihren zuvor eingereichten Aufsichtsbeschwerden keine Folge gibt. Sie erklären, sich im Grunde gegen eine Reihe von staatlichen Realakten im Zusammenhang mit der Herausgabe des Buchs "Das Paradies kann warten" wehren zu wollen. Da gegen solches verfügungsfreies Staatshandeln nur die Aufsichtsbeschwerde ergriffen werden könne, müsse gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde die staatsrechtliche Beschwerde zulässig sein. Andernfalls sei gegenüber staatlichen Realakten der Grundrechtsschutz, wie ihn Art. 13 EMRK verlange, nicht gewährleistet.