Aufsichtsbeschwerden gegen die Erziehungsdirektion. Sie verlangten vor allem die Einstellung des weiteren Vertriebs des Werks, BGE 121 I 87 S. 89 die Entfernung der Schrift aus den Schulbibliotheken, ferner die Berichtigung des Kapitels über die evangelischen Freikirchen und die Veröffentlichung derselben mit einer Entschuldigung. Der Regierungsrat entschied am 25. August 1993, den Aufsichtsbeschwerden keine Folge zu geben.