Mit einlässlicher Begründung hat das Bundesgericht erläutert, dass diese Bestimmungen durchaus Raum für eine direkt aus Art. 4 BV abgeleitete Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lassen und daher verfassungskonform auszulegen sind ( BGE 118 III 27, BGE 118 III 32). Sodann kann es auch nicht darauf ankommen, dass es sich beim BGE 121 I 60 S. 64 Rechtsöffnungsverfahren um ein reines Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hängt nicht von der Rechtsnatur des in Frage stehenden Verfahrens ab, sondern einzig davon, ob der Bürger des Armenrechts zur Wahrung seiner Rechte bedarf ( BGE 119 Ia 265; KLEY-STRULLER, a.a.O., S. 180 und 188).