In der Literatur wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für BGE 121 I 60 S. 63 das Betreibungsverfahren seit längerem bejaht. Die Annahme in BGE 55 I 363 und BGE 85 I 137, die bundesrechtlich geregelte Kostenregelung schliesse die unentgeltliche Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren generell aus, wurde als "reichlich gewagt" bezeichnet (GULDENER, Zwangsvollstreckung und Zivilprozess, in: ZSR 74, 1955 I. HB, S. 32).