BGE 119 III 113). Aufgrund dieser Rechtsprechung kommt das Bundesgericht insgesamt zum Schluss, dass nach einem zeitgemässen Verfassungsverständnis der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens für jedes staatliche Verfahren bestehe, in welches der Gesuchsteller einbezogen werde, oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedürfe ( BGE 119 Ia 264 E. 3a). cc) In der Literatur wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für BGE 121 I 60 S. 63 das Betreibungsverfahren seit längerem bejaht.