Im Bereich des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens wird ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das sozialversicherungsrechtliche Abklärungs- ( BGE 114 V 228 E. 5) und Einspracheverfahren ( BGE 117 V 408) sowie für das Verfahren betreffend Rückversetzung in den Massnahmenvollzug bzw. Vollzug der aufgeschobenen Strafe bejaht ( BGE 117 Ia 277 E. 5a). Hinsichtlich des Betreibungsverfahrens beschränkte sich das Bundesgericht in BGE 114 III 67 auf die Feststellung, dass