Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, unentgeltlicher Rechtsbeistand) wird durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon wird ein Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege in einem nicht aussichtslosen Prozess direkt aus Art. 4 BV abgeleitet BGE 121 I 60 S. 62 ( BGE 120 Ia 179 E. 3, BGE 120 Ia 14 E. 3a, BGE 119 Ia 251 E. 3, je mit Hinweisen). aa) Das Verfahren der Rechtsöffnung ist bundesrechtlich geregelt. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten.