, ferner subsidiär die Grundrechte der Religions-, Gewissens- und Meinungsäusserungsfreiheit ( Art. 49 BV, Art. 9 EMRK, Art. 1 Abs. 1 der Freiburger Staatsverfassung) und der Handels- und Gewerbefreiheit ( Art. 31 BV) sowie den Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter ( Art. 4 und 58 BV, Art. 6 EMRK). Mit Eingaben vom 1. März 1993, 31. März 1993 und 22. Dezember 1993 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus folgenden Erwägungen: 2. a)