Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. Die Beschwerdeführerin rügt, das zürcherische Ordnungsstrafenrecht und demzufolge auch der angefochtene Bussenentscheid verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil keine Überprüfung durch ein Gericht möglich sei. Ob auf die erstmals im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ausdrücklich erhobene Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK einzutreten sei, erscheint fraglich (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c/bb, S. 24 ff.), kann aber offenbleiben, da sich die Rüge, wie im folgenden zu zeigen sein wird, als unbegründet erweist. a) Nach Art. 6 Ziff.