Die Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ist frei zu prüfen - gleich wie bei Beschwerden wegen Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts ( BGE 116 Ia 264 E. 4a S. 272 mit Hinweisen). c) Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Die beigefügte Begründung des BGE 121 I 334 S. 339 Volksbegehrens und Meinungsäusserungen der Initianten dürfen allerdings mitberücksichtigt werden.