Umgekehrt ist eine von den Parteien selbst erarbeitete Scheidungskonvention gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB vom Richter von Amtes auf Zulässigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Angemessenheit zu überprüfen ( BGE 102 II 65 E. 2 S. 68, mit Hinweisen). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer verstösst es schliesslich auch nicht gegen die Verfassung, dass sie im Unterschied zu vermögenden Parteien keine Möglichkeit haben, aussergerichtlich einen Anwalt ihres Vertrauens beizuziehen. Die gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.