Das Obergericht vertrete allerdings die Meinung, dieser neue Umstand berühre die Anwendbarkeit von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht, da er in keinem Zusammenhang zu persönlichen Eigenschaften des Rekurrenten oder zu "sich mit dem Zeitablauf per se ändernden Umständen" stehe. Eine solche Eingrenzung der neuen Umstände sei mit der ratio legis von Art. 5 Ziff. 4 EMRK unvereinbar, stehe in Widerspruch zur herrschenden Lehre und lasse sich nicht auf die Rechtsprechung der Strassburger Organe abstützen.