Nach dem Gesagten bestehe im BGE 121 I 297 S. 302 vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine richterliche Haftprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei. bb) Der Beschwerdeführer wendet dagegen im wesentlichen ein, in der Literatur werde für die Frage des Anspruchs auf eine gerichtliche Haftkontrolle darauf abgestellt, ob seit der letzten Haftüberprüfung neue Umstände hinzugekommen seien, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haft von Belang seien.