{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-11-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-297_1995-11-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-297%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "6e583f1f1541ea57444ce3a1e9b2c4c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 297"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 01.11.1995 BGE 121 I 297"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 01.11.1995 BGE 121 I 297"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 01.11.1995 BGE 121 I 297"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Erfolgt der Freiheitsentzug am Ende eines gerichtlichen Verfahrens, d.h. als Ergebnis einer strafrechtlichen Verurteilung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, so ist die von Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangte Kontrolle in der Regel für die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs im Strafurteil des Gerichts mit enthalten. Keine Abweichung von dieser Regel in einem Fall, in welchem die Verwaltungsbehörde eine Verfügung betreffend die Übertragung des Vollzugs eines schweizerischen Strafurteils an die Behörden eines ausländischen Staates widerrufen und die Fortsetzung des Strafvollzugs in der Schweiz angeordnet hatte."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 5 par. 4 CEDH; contrôle judiciaire de la proportionnalité d'une privation de liberté. Lorsque la privation de liberté fait suite à une procédure judiciaire ayant abouti à une condamnation pénale au sens de l'art. 5 par. 1 let. a CEDH, le contrôle exigé par l'art. 5 par. 4 CEDH est en général incorporé dans la décision judiciaire, pour toute la durée de la détention. Il n'y a pas lieu de faire exception à cette règle lorsque l'autorité administrative révoque une décision concernant la délégation à l'étranger de l'exécution d'un jugement pénal suisse, et ordonne la suite de l'exécution en Suisse."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 5 n. 4 CEDU; controllo giudiziario della proporzionalità di una privazione della libertà. Quando la privazione della libertà è decisa in seguito ad una procedura giudiziaria che ha dato luogo ad una condanna penale ai sensi dell'art. 5 n. 1 lett. a CEDU, il controllo richiesto dall'art. 5 n. 4 CEDU è, in linea di principio, incluso nella decisione giudiziaria, per tutta la durata della detenzione. Non fa eccezione a questa regola il caso in cui l'autorità amministrativa revoca una decisione concernente la delega dell'esecuzione di un giudizio penale svizzero ad uno Stato estero e ordina il proseguimento dell'esecuzione in Svizzera."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 22:01:48", "Checksum": "c946f8b85acee2df75feab51032e0233", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 01.11.1995 BGE 121 I 297\nRegeste:\nRegeste\n<br>Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Erfolgt der Freiheitsentzug am Ende eines gerichtlichen Verfahrens, d.h. als Ergebnis einer strafrechtlichen Verurteilung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, so ist die von Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangte Kontrolle in der Regel für die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs im Strafurteil des Gerichts mit enthalten. Keine Abweichung von dieser Regel in einem Fall, in welchem die Verwaltungsbehörde eine Verfügung betreffend die Übertragung des Vollzugs eines schweizerischen Strafurteils an die Behörden eines ausländischen Staates widerrufen und die Fortsetzung des Strafvollzugs in der Schweiz angeordnet hatte.\n\n\nvorliegenden Fall kein Anspruch auf eine richterliche Haftprüfung im Sinne von\nArt. 5 Ziff. 4 EMRK, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.\nbb) Der Beschwerdeführer wendet dagegen im wesentlichen ein, in der Literatur werde für die Frage des Anspruchs auf eine gerichtliche Haftkontrolle darauf abgestellt, ob seit der letzten Haftüberprüfung neue Umstände hinzugekommen seien, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haft von Belang seien. Nach der Auffassung des Obergerichts unterliege es \"keinem Zweifel\", dass der EGMR die \"neuen Umstände\" in seiner bisherigen Rechtsprechung eng begrenzt habe und darunter jedenfalls nicht beliebige neue Umstände verstanden werden könnten. Dem sei insofern zuzustimmen, als tatsächlich nicht jeder beliebige, sondern nur ein erheblicher neuer Umstand eine Haftprüfung gebiete. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Überführung aus dem geschlossenen Strafvollzug in der Schweiz in ein offenes Rehabilitationsprogramm in Israel (gestützt auf die Verfügung der Justizdirektion vom 9. August 1991) sei ein \"neuer Umstand\", welcher bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Entscheids über die Fortsetzung des Strafvollzugs in der Schweiz \"erheblich\" sei. Das Obergericht vertrete allerdings die Meinung, dieser neue Umstand berühre die Anwendbarkeit von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht, da er in keinem Zusammenhang zu persönlichen Eigenschaften des Rekurrenten oder zu \"sich mit dem Zeitablauf per se ändernden Umständen\" stehe. Eine solche Eingrenzung der neuen Umstände sei mit der ratio legis von Art. 5 Ziff. 4 EMRK unvereinbar, stehe in Widerspruch zur herrschenden Lehre und lasse sich nicht auf die Rechtsprechung der Strassburger Organe abstützen. Hinzu komme, dass sehr wohl ein Umstand vorliege, der sich \"mit dem Zeitablauf per se\" ändere, denn die Frage des Widerrufs der Verfügung der Justizdirektion vom 9. August 1991 hänge u.a. auch davon ab, wieviel Zeit seither verstrichen sei.\ncc) Nach der Rechtsprechung des EGMR besteht aufgrund von\nArt. 5 Ziff. 4 EMRK ein Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft durch ein Gericht immer dann, wenn diese durch eine Verwaltungsbehörde verfügt wurde. Hat dagegen ein Gericht den Freiheitsentzug durch Strafurteil angeordnet, ist die von\nArt. 5 Ziff. 4 EMRK verlangte Kontrolle in der gerichtlichen Entscheidung mit enthalten (Urteile vom 18. Juni 1971 i.S. De Wilde, Ooms und Versyp, Serie A, Band 12, S. 40, Ziff. 76, und vom 8. Juni 1976 i.S. Engel u.a., Serie A, Band 22, S. 32, Ziff. 77 = EuGRZ 1976, S. 230).\nBGE 121 I 297 S. 303\nDiese Regel, wonach der ursprüngliche richterliche Entscheid über einen Freiheitsentzug die in\nArt. 5 Ziff. 4 EMRK vorgesehene Kontrolle mit einschliesst, gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen sich eine Person aufgrund von\nArt. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (z.B. wegen Geisteskrankheit, Alkoholismus oder Drogensucht) in Haft befindet. Da die Gründe, welche die Internierung erforderlich machten, wegfallen können, wäre es, wie der EGMR festhielt, mit dem Sinn und Zweck von\nArt. 5 EMRK unvereinbar, wenn Ziff. 4 der Vorschrift dahin ausgelegt würde, dass eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs nicht verlangt werden könne, weil dieser von einem Gericht angeordnet worden sei. Der Gerichtshof betonte, es sei in solchen Fällen angesichts der Natur des in Frage stehenden Freiheitsentzugs notwendig, dass die Rechtmässigkeit in vernünftigen Abständen überprüft werden könne (Urteile vom 24. Oktober 1979 i.S. Winterwerp, Serie A, Band 33, S. 23, Ziff. 55 = EuGRZ 1979, S. 656, vom 5. November 1981 i.S. X, Serie A, Band 46, S. 22 f., Ziff. 52 = EuGRZ 1982, S. 104 f., und vom 23. Februar 1984 i.S. Luberti, Serie A, Band 75, S. 15, Ziff. 31 = EuGRZ 1985, S. 645). Ein Recht auf periodische gerichtliche Prüfung besteht sodann, was hier nur beiläufig erwähnt sei, bei Fortdauer der Untersuchungshaft, denn auch hier können aufgrund veränderter Umstände die Gründe, welche die Anordnung der Haft rechtfertigten (Tatverdacht, Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr), nachträglich wegfallen (VILLIGER, a.a.O., S. 216 f., N. 364; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1985, S. 98, N. 119; Urteil des EGMR vom 25. Oktober 1989 i.S. Bezicheri, Serie A, Band 164, S. 10, Ziff. 20). Erfolgt der Freiheitsentzug am Ende eines gerichtlichen Verfahrens, d.h. als Ergebnis einer strafrechtlichen Verurteilung im Sinne von\nArt. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, wird die von"}