70.-- 80.-- Immatrikulationsgebühren 50.- 100.-- Gegen diese Änderung der Verordnung erhoben Franziska Friederich, Eveline Gugger, Bernadette Häfliger, Dieter Kramer und Sarah Suter am 23. September 1994 staatsrechtliche Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Erlass sei aufzuheben. Aus den Erwägungen: 2. Art. 12 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität (UG; BSG 436.11) lautet in seiner Fassung vom 22. November 1988 wie folgt: "Der Regierungsrat bestimmt die Kollegiengelder und Gebühren, die für den Besuch der Universität zu entrichten sind.