, Bern 1994, S. 237 ff.). Die Beschwerdeführer haben - wie dargelegt - keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung; sie verfügen folglich auch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse, das es ihnen erlauben würde, den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion wegen Verletzung von Art. 4 BV mit Willkürbeschwerde anzufechten ( BGE 118 Ib 145 E. 6 S. 153). 3. Die Beschwerdeführer berufen sich nun allerdings auf Art. 11 Abs. 1 der neuen bernischen Kantonsverfassung (in Kraft seit 1. Januar 1995, Art. 130 Abs. 1 KV/BE), wonach "jede Person [...] ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür [hat]". a) Zu den verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Ziff.