Heute ist daran nicht mehr festzuhalten. dd) Die Auslegung, welche die Staatsanwaltschaft der Bestimmung von § 101 StPO geben will, entspricht somit zwar der früheren bundesgerichtlichen Praxis, doch erweist sie sich aufgrund des Gesetzestexts und des Urteils des Obergerichts vom 19. Oktober 1978 als willkürlich. Unter diesen Umständen müssen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, welche die persönliche Freiheit und den Schutz der Geheimsphäre betreffen, nicht mehr geprüft werden. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft wird aufgehoben.