Das Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren nach § 101 StPO sei ausschliesslich auf den Fall zugeschnitten, dass sich Papiere im Besitze eines Dritten befänden (E. 3a). Das Bundesgericht gab für seine Auffassung keine Begründung, und - wie sich ergeben hat - lässt sich im kantonalen Gesetz und im Urteil des Obergerichts auch gar keine Stütze dafür finden. Trotzdem hat das Bundesgericht seine Erwägung in den nichtveröffentlichten Urteilen vom 5. März 1991 i.S. X. AG, S. AG, T. und T. E. 4 und vom 4. April 1995 i.S. X. AG und Y. AG E. 3c wiederholt. Heute ist daran nicht mehr festzuhalten.