Die Auslegung der Staatsanwaltschaft, wonach der Angeschuldigte in keinem Fall einen Anspruch auf Siegelung beschlagnahmter Unterlagen hat, selbst dann nicht, wenn er selbst deren Inhaber ist, widerspricht dem Wortlaut von § 101 StPO und der dazugehörigen Rechtsprechung des Obergerichts. cc) Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zugute zu halten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 12. Februar 1979 (ebenfalls in ZR 78 Nr. 57 publiziert) die Erwägungen des Obergerichts nicht nur bestätigte, sondern über das angefochtene Urteil hinaus den Satz aufstellte, bei einer Beschlagnahmung beim Angeschuldigten selbst kenne das "zürcherische Gericht" keine Siegelung.