Die im Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 1978 aufgestellten individuell-konkreten Normen lassen sich deshalb nicht auf den heute zu beurteilenden Fall übertragen. Somit bleibt es dabei, dass gemäss § 101 StPO auch dem Angeschuldigten ein Anspruch auf die Siegelung BGE 121 I 240 S. 244 beschlagnahmter Papiere zusteht, sofern der Angeschuldigte selbst deren Inhaber ist. Die Auslegung der Staatsanwaltschaft, wonach der Angeschuldigte in keinem Fall einen Anspruch auf Siegelung beschlagnahmter Unterlagen hat, selbst dann nicht, wenn er selbst deren Inhaber ist, widerspricht dem Wortlaut von § 101 StPO und der dazugehörigen Rechtsprechung des Obergerichts. cc)