Im vorliegenden Fall ist ein im entscheidenden Punkt vom Fall in ZR 78 Nr. 57 abweichender Sachverhalt zu beurteilen: Während dort die Angeschuldigten verlangten, als Parteien bei der Entsiegelung von Papieren zugelassen zu werden, deren Inhaber eine Drittperson (die Bank) war, verlangt hier der Angeschuldigte die Siegelung von Papieren, deren Inhaber er selbst ist. Die im Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 1978 aufgestellten individuell-konkreten Normen lassen sich deshalb nicht auf den heute zu beurteilenden Fall übertragen.