Im Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren gehe es allein um die Wahrung der geschützten Persönlichkeitsrechte des Inhabers der Papiere. Im Urteil des Obergerichts findet sich aber kein Hinweis darauf, der Angeschuldigte habe auch dann keinen Anspruch auf Siegelung der beschlagnahmten Papiere, wenn er selbst deren Inhaber ist und sie bei ihm selbst beschlagnahmt worden sind. bb) Im vorliegenden Fall ist ein im entscheidenden Punkt vom Fall in ZR 78 Nr. 57 abweichender Sachverhalt zu beurteilen: