die Angeschuldigten, welche in Deutschland wohnten, verlangten, als Partei im Entsiegelungsverfahren zugelassen zu werden. Das Obergericht führte aus, soweit durch behördliche Anordnungen zunächst unmittelbar allein die Rechte oder Interessen Dritter berührt würden, seien nur diese legitimiert, gegen die konkrete Anordnung Rechtsmittel zu ergreifen. Im Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren gehe es allein um die Wahrung der geschützten Persönlichkeitsrechte des Inhabers der Papiere.