e) Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Auslegung des § 101 StPO auf die Rechtsprechung des Obergerichts und des Bundesgerichts. Im allgemeinen genügt die Berufung auf Urteile eines kantonalen Obergerichts und des Bundesgerichts, um auch die vom Wortlaut abweichende Auslegung einer Bestimmung als sachlich begründet und damit als nicht willkürlich erscheinen zu lassen. Vorausgesetzt wird dabei allerdings, dass sich die in den früheren Urteilen entwickelten individuell-konkreten Normen per analogiam auf den vorliegenden Fall übertragen lassen. f) aa)