Die Staatsanwaltschaft legt § 101 StPO somit gegen seinen Wortlaut aus. Die Auslegung einer Gesetzesbestimmung gegen ihren Wortlaut ist aber nur dann willkürlich, wenn das Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen BGE 121 I 240 S. 243 unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, oder wenn das Ergebnis der Auslegung an einem inneren Widerspruch leidet (vgl. BGE 118 Ia 130 E. 2, BGE 117 Ia 139 E. c, BGE 109 Ia 29 E. 5f, mit Hinweisen).