Da § 101 StPO keinen Unterschied macht, ob die Papiere beim Angeschuldigten oder bei einem Dritten beschlagnahmt worden sind, lässt sich aus dem systematischen Zusammenhang schliessen, dass die Papiere in beiden Fällen versiegelt werden können. Aus der Systematik des Gesetzes lässt sich somit nicht ableiten, der Angeschuldigte selbst habe keinen Anspruch auf Siegelung der bei ihm beschlagnahmten Papiere. d) Die Staatsanwaltschaft legt § 101 StPO somit gegen seinen Wortlaut aus.