Die Durchsuchung ist Gegenstand des § 100 StPO, welcher systematisch § 101 StPO unmittelbar vorangeht. § 100 Abs. 1 StPO betrifft die Durchsuchung der Papiere, die sich im Besitz des Angeschuldigten befinden, während sich § 100 Abs. 2 StPO auf die Durchsuchung der Papiere im Besitz eines Dritten bezieht. Da § 101 StPO keinen Unterschied macht, ob die Papiere beim Angeschuldigten oder bei einem Dritten beschlagnahmt worden sind, lässt sich aus dem systematischen Zusammenhang schliessen, dass die Papiere in beiden Fällen versiegelt werden können.