Zur Begründung beruft sich die Staatsanwaltschaft auf die in ZR 78 Nr. 57 publizierten Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts. c) Der Wortlaut von § 101 StPO lässt für sich allein in keiner Weise den Schluss zu, der Begriff "Inhaber" beziehe sich nur insoweit auf den Besitzer der beschlagnahmten Papiere, als dieser nicht selbst Angeschuldigter sei. § 101 StPO regelt die Siegelung der Papiere, welche ein Hindernis für deren Durchsuchung bildet. Die Durchsuchung ist Gegenstand des § 100 StPO, welcher systematisch § 101 StPO unmittelbar vorangeht.